Was wird, wenn Sie auf die Hilfe
anderer angewiesen sind?
Sobald eine volljährige Person die eigenen persönlichen und rechtlichen Angelegenheiten nicht selbst erledigen kann, beispielsweise durch eine Erkrankung oder geistigen Behinderung, wird durch das Betreuungsgericht ein Betreuer bestimmt. Dies kann auf Antrag oder von Amtswegen erfolgen. Bei dieser sogenannten Bestellung legt das Amtsgericht die Aufgabenbereiche fest,
für die eine Betreuung notwendig ist. Als Berufsbetreuerin begleite und vertrete ich hilfsbedürftige Menschen in den durch das Gericht festgelegten Aufgabenbereichen.
Gesundheitssorge
Vertretung vor
Ämtern und
Behörden
Vermögenssorge
Zur Personensorge gehört vor allem die Sorge für die Gesundheit und den Aufenthalt des Betreuten. Als Betreuer nutze ich alle Möglichkeiten, den Gesundheitszustand des Betreuten
zu erhalten oder zu verbessern.
Der Aufgabenkreis »Vertretung vor Ämtern und Behörden« hat in der Regel nur deklaratorische Bedeutung. Die Kompetenz zur Vertretung vor Gericht und gegenüber Behörden ergibt sich grundsätzlich als Rechtsfolge aus der Zuweisung des jeweiligen Aufgabenkreises.
Die Vermögenssorge hat den Zweck, die verfügbaren Mittel des Betroffenen so einzusetzen, dass dieser möglichst so leben kann, wie er es selbst entscheiden würde.
Wohnungs-
angelegenheiten
Aufenthalts-
bestimmung
Post- und
Fernmeldeverkehr
Die Wohnung als Lebensmittelpunkt steht auch im Betreuungsrecht unter besonderem Schutz. Sie hat insbesondere für ältere Menschen eine herausragende Bedeutung, denn sie ist deren vertraute Umgebung und damit Anknüpfungspunkt für vielfältige soziale Kontakte.
Der Betreuer sollte gemeinsam mit dem Betroffenen den geeigneten Aufenthaltsort wählen. Dabei sind die Bedürfnisse und Möglichkeiten des Betreuten zu beachten. In der Praxis kann dies z.B. den Verbleib in der häuslichen Umgebung bei entsprechender ambulanter Hilfe oder einen Umzug in eine geeignete Einrichtung bedeuten.
Die Entgegennahme, das Öffnen und Anhalten der Post sowie Entscheidungen über den Fernmeldeverkehr sind mir als Betreuer ohne Einwilligung des Betreuten nur gestattet, wenn das Gericht mir diesen Aufgabenkreis ausdrücklich zugewiesen hat (§ 1896 Abs. 4 BGB).
Ich bin Kerstin Heller und seit vielen Jahren als amtlich bestellte Berufsbetreuerin im Altenburger Land tätig.
Als Berufsbetreuerin begleite und vertrete ich hilfsbedürftige Menschen in den durch das Gericht festgelegten Aufgabenbereichen.
Der Wille und das Interesse des Betreuten stehen dabei immer im Vordergrund, denn ihm soll ein größtmögliches Maß an Selbstbestimmung bleiben. Meine Aufgabe ist es ihm den notwendigen Schutz und die erforderliche Fürsorge im Rechtsverkehr zu gewähren. Dem Betreuten wird die Möglichkeit gegeben sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten. Es geht also stets um die Realisierung der Vorstellung des Betreuten.
Kerstin Heller